Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …§ 33 Betriebsplan und Betriebsgutachten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/33#abs-1 (1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/33#abs-2 (2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen.