Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 26 Ausscheiden von Grundstücken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/26#abs-1 (1) Ist die endgültige Umwandlung einer zum Genossenschaftswald gehörenden Waldfläche nach § 39 genehmigt, so scheidet diese aus dem Genossenschaftswald aus, wenn die Umwandlung durchgeführt ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 43 vom Zeitpunkt der Umwandlung an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/26#abs-2 (2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Genossenschaftswald der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft gefährden würde.

§ 25 § 27