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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 12 Besondere Voraussetzungen für die Betreuung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/12#abs-1 (1) Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben der technischen Betriebsleitung und der Beförsterung nur übernehmen, wenn Betriebspläne vorhanden sind oder aufgestellt werden. Bei Betrieben unter 100 ha genügen in der Regel Betriebsgutachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/12#abs-2 (2) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten.

§ 11 § 13