Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen"
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 22. Februar 1996
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 7. Dezember 1995/9. Januar 1996 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 22. Februar 1996
Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Christiane Friedrich
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen
Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen"
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,
und
dem Land Hessen,
vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden,
wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: