Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Haddorf'
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 27. Februar 1995
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 21. Dezember 1994/1. Februar 1995 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Haddorf" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Haddorf"
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf
und
dem Land Niedersachsen
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium in Hannover
wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Art. 6 des 1. VwStrukturRG vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nieders. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 2. November 1994 (Nieders. GVBl. S. 486), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen.