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Niersverbandssatzung

§ 5 Pflichten zum Schutz von Gewässern,Grundstücken und Anlagen(Zu § 7 Abs. 1 NiersVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/5#abs-1 (1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, daß sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim Verband Rückfrage zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/5#abs-2 (2) Abwässer, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 NiersVG dürfen bei ihren Maßnahmen die Werte für die Zuleitung schädlicher Stoffe sowie sonstige die Vorbehandlung von Abwasser betreffenden Festlegungen nicht überschreiten, die der Niersverband zum Schutz der Verbandsanlagen und ihrer Wirksamkeit sowie zur Sicherung des Verbandsunternehmens festlegt. Der Verband kann die Übernahme an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts sowie die ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen - VGS - bleiben hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/5#abs-3 (3) Werden Abwässer entgegen Absatz 2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, daß die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren Übernahme anhält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/5#abs-4 (4) Sind Stoffe, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/5#abs-5 (5) § 23 Abs. 5 bleibt unberührt (Sonderaufwendungen).

§ 4 § 6