Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Niersverbandssatzung

Niersverbandssatzung

§ 23a Beiträge für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken (§ 54 Abs. 1 LWG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/23a#abs-1 (1) Der Beitrag für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen (NWBA) deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes. Die Aufwendungen verteilen sich nach den reduzierten Abflußflächen (Ared) der mischkanalisierten Entwässerungsgebiete auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Niersverbandsgesetz. Sie bemessen sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan.

Die der Mischkanalisation zugeordneten Entwässerungsflächen (Ared-Flächen) der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz - im folgenden als gewerblich bezeichnet - werden zum Stichtag 30. Juni des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres im einzelnen erfaßt. Hierbei ist in der Regel von einem Abflußbeiwert von 0,85 auszugehen; falls der überbaute Anteil mehr als 85 % oder weniger als 65 % der Gesamtfläche eines gewerblichen Betriebsgrundstücks ausmacht, wird der Abflußbeiwert als gewogenes Mittel auf der Grundlage folgender Daten errechnet:

Überbaute Fläche

spezifischer Beiwert 1,0

Straßen, Wege, Plätze

spezifischer Beiwert 0,85

Übrige Fläche innerhalb des Betriebsgrundstücks

spezifischer Beiwert 0,1.

Flächen, von denen Niederschlagswasser versickert wird, sowie die Versickerungsflächen selbst werden mit einem spezifischen Beiwert von Null bewertet. Die Größe und Nutzungsart der jeweiligen Flächen sind auf Verlangen des Verbandes durch das Mitglied nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/23a#abs-2 (2) Der Beitrag für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes, die sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan bemessen. Die Aufwendungen verteilen sich auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis des verbandlichen Rückhaltevolumens in dem jeweiligen zum Verband gehörenden Gemeindegebiet zu dem verbandlichen Rückhaltevolumen im Verbandsgebiet insgesamt. Die einzelnen Rückhaltevolumina der Sonderbauwerke werden jeweils entsprechend ihrer Größe gewichtet.

§ 23 § 23b