Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Wiehltalsperre'

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Januar 1994

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz ist ein Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Wiehltalsperre" geschlossen worden.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 27. Januar 1994

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes Rau

Der Minister für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

Klaus Matthiesen

Verwaltungsabkommen

über die Bestimmung der zuständigen Behörde

für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

,,Wiehltalsperre"

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf

und

dem Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), und gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394), BS 75-50, folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1