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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

§ 9c Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9c#abs-1 (1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsratssitzung eine Beschlussfassung oder Wahlen im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe gemäß § 18 Abs. 8 Eifel-RurVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Mitglieder zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens Zweidrittel der Mitglieder ihr Einverständnis zur schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche oder elektronische Stimmabgabe in der Sache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9c#abs-2 (2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen in der Weise, dass den Mitgliedern die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem oder elektronischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9c#abs-3 (3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Mitglieder innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist schriftlich oder elektronisch über die festgestellten Ergebnisse.

§ 9b § 10