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Satzung für den Lippeverband

§ 7 Beitragseinheit(zu § 12 Abs. 2 LippeVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Verbandsversammlung berechtigt, beträgt 1/150 des Durchschnittes der von dem Lippeverband festgesetzten letzten drei Jahresumlagen. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes wird vom Durchschnitt der festgesetzten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre ausgegangen. Werden aufgrund von Rechtsbehelfen oder der Entscheidung des Vorstandes Beiträge erstattet oder nacherhoben, gelten die um die Rückzahlung verringerten oder die um die Nachzahlung erhöhten Jahresbeiträge als festgesetzt. Das Jahr, in dem die Verbandsversammlung neu gebildet wird, zählt bei den Ermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mit.

§ 6 § 8