Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Höxter-Lüchtringen'
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 9. Dezember 1986
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 1. Oktober/1. November 1986 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Höxter-Lüchtringen" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde
für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
,,Höxter-Lüchtringen"
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,
und
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Umweltminister in Hannover,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel III Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nieders. GVBl. S. 103), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: