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ErftVG

§ 8 Benutzung von Grundstücken undAnlagen der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/8#abs-1 (1) Der Verband ist berechtigt, auf den Grundstücken seiner Mitglieder die Verbandsunternehmen durchzuführen. Er kann zu diesem Zweck verlangen, daß ihm die Mitglieder Anlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe dienlich sind, zur Benutzung überlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/8#abs-2 (2) Der Verband darf die für das Unternehmen nötigen Bodenbestandteile von den im Absatz 1 bezeichneten Grundstücken nehmen, wenn nicht Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/8#abs-3 (3) Der Verband hat dafür zu sorgen, daß der Ertragszustand der Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigt und nach der Benutzung möglichst wiederhergestellt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/8#abs-4 (4) Das Mitglied hat im Falle der Inanspruchnahme durch den Verband nach Absatz 1 und 2 Anspruch auf Entschädigung in Geld. Im Falle des Absatzes 1 bemißt sich diese Entschädigung nach dem vollen Wert der Nutzungen, die ihm durch die Inanspruchnahme entgehen. Im Falle des Absatzes 2 ist der volle Schaden zu ersetzen, der dem Mitglied durch die Wegnahme der Bodenbestandteile erwächst. Auf Verlangen des Mitglieds ist die Entschädigung in jährlich wiederkehrenden Leistungen nachträglich zu zahlen. Der dem Mitglied aus dem Unternehmen erwachsene Vorteil ist anzurechnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/8#abs-5 (5) Mit Zustimmung des Verbandsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, die Entschädigung fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Spruchausschuss zur Entscheidung vor.

§ 7 § 9