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ErftVG

§ 57 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/57#abs-1 (1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 56 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der anstelle aller oder einzelner Verbandsorgane alle oder einzelne Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/57#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/57#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordentliche Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.

§ 56 § 58