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ErftVG

§ 34 Beitragsmaßstab

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/34#abs-1 (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Maßnahmen, die der Verband zur Verhütung oder zum Ausgleich von schädigenden Einwirkungen der Mitglieder durchführt, können den Begünstigten nur insoweit als Vorteile angerechnet werden, als sie hierdurch eigene Aufwendungen ersparen. Für die Berechnung der Beitragslast für die Durchführung der dem Verband obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung können die Kosten sämtlicher zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unternehmen zusammengefaßt werden. Die Mitglieder werden nach einem Maßstab veranlagt, der zur Menge und Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/34#abs-2 (2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/34#abs-3 (3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.

§ 33 § 35