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ErftVG

§ 32 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/32#abs-1 (1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 35 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/32#abs-2 (2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.

§ 31 § 33