Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Juni 1977

Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 1. Februar / 27. Mai 1977 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen

über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Quellfassung

Gewenn" der Gemeinde Langenaubach im Dillkreis

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,

und

dem Land Hessen,

vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,

wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), sowie Artikel 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674 / SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1