Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Biggetalsperregesetz
Biggetalsperregesetz§ 15
Stand: 04.06.2004
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit aus der unteren Ruhr über den Verbindungskanal Wasser zur notwendigen Speisung von Schifffahrtskanälen entnommen wird.