Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Lemgo und der Städtischen Sparkassen Bad Salzuflen und Barntrup

Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Lemgo und der Städtischen Sparkassen Bad …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung einschließlich des angemessenen Ausgleichs.

§ 1 § 3