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Verordnung -Fn 2- zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Herford

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine in Vollzug des § 2 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold den Beitritt der Städte Herford, Löhne und Vlotho zum Sparkassenzweckverband des Kreises Herford und der Stadt Bünde an und ändert dessen Satzung entsprechend.

§ 2 § 4