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Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Hochsauerland und der Stadtsparkasse Marsberg

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Arnsberg nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

§ 1 § 3