Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Hochsauerland und der Stadtsparkasse Marsberg
Verordnung zur Neuordnung der Sparkasse Hochsauerland und der Stadtsparkasse Marsberg§ 2
Stand: 26.08.2026
Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Arnsberg nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.