Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung -Fn 2- zur Neuordnung der Kreissparkasse Düsseldorf, der Stadtsparkassen Erkrath und Haan sowie der Sparkasse Ratingen im Kreis Mettmann

Verordnung -Fn 2- zur Neuordnung der Kreissparkasse Düsseldorf, der Stadtsparkassen …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26838/4#abs-1 (1) Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26838/4#abs-2 (2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstelle und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

§ 3 § 5