Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abgrabungsgesetz
Abgrabungsgesetz§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/2#abs-1 (1) Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer). ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/2#abs-2 (2) Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26817/2#abs-3 (3) Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.