Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abgrabungsgesetz
Abgrabungsgesetz§ 15 Ermächtigung zum Erlass vonVerwaltungsvorschriften
Stand: 10.04.2019
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien zu erlassen.