Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio t

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land …

§ 4 Bewilligungsverfahren, Mittelbedarf,Rückzahlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26816/4#abs-1 (1) Die Zuschußzahlungen an die Notgemeinschaft erfolgen auf Antrag, und zwar

a) die Zuschüsse nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a) und b) jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres in Höhe des vorausgeschätzten Jahresbedarfs,

b) die Zuschüsse nach § 3 Absatz 1 Buchstabe c) sobald die Belastungen der Notgemeinschaft angefallen sind und ihrer Höhe nach feststehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26816/4#abs-2 (2) Die Bewilligungsstelle für die Zuschußgewährung (§ 3) ist der Bund oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Bewilligungsstelle stellt zugleich für das Land das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den Betrag der jeweiligen Leistungen und den Landesanteil fest; sie übersendet eine Ausfertigung des Feststellungsvermerks, des Bewilligungsbescheides sowie des Antrags an das Land.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26816/4#abs-3 (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 steht, soweit danach der Bund (Bewilligungsstelle) zugleich für das Land oder an Stelle des Landes tätig werden soll, unter dem Vorbehalt, daß Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26816/4#abs-4 (4) Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit dem Land abstimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26816/4#abs-5 (5) Sofern Mittel nicht verwendet werden, führt dies zur Minderung der nächsten vereinbarten Leistungsgewährung oder zur Rückzahlung. Aufgelaufene Habenzinsen sind unverzüglich zurückzuzahlen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26816/4#abs-6 (6) Soweit die Notgemeinschaft Zahlungen an Bund und Land zu leisten hat, wird der Bund dafür Sorge tragen, daß der auf das Land entfallende Anteil unmittelbar von der Notgemeinschaft an das Land gezahlt wird.

§ 3 § 5