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KAG

§ 26 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/26#abs-1 (1) § 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/26#abs-2 (2) Für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten

der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Für den Innenminister

der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten

Der Finanzminister

Der Justizminister

§ 25