Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991

Bekanntmachung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 20. November 1991

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 15. November 1991 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 6. Juni 1991 zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 4 Absatz 3 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident des

Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Abkommen

über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des

Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Zwischen

dem Land Baden-Württemberg,

dem Freistaat Bayern,

dem Land Berlin,

dem Land Brandenburg,

der Freien Hansestadt Bremen,

der Freien und Hansestadt Hamburg,

dem Land Hessen,

dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

dem Land Niedersachsen,

dem Land Nordrhein-Westfalen,

dem Land Rheinland-Pfalz,

dem Saarland,

dem Freistaat Sachsen,

dem Land Sachsen-Anhalt,

dem Land Schleswig-Holstein,

und dem Land Thüringen

wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

Art 1