Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 70 Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Für die Wahl der Bezirksvertretungen gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 71 bis 75 etwas anderes ergibt.