Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 70 Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Für die Wahl der Bezirksvertretungen gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 71 bis 75 etwas anderes ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 70 KWahlO →
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- VG Düsseldorf, 16.04.2010 – 1 K 314/10Zitiert von 5
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