Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 68 Verzicht
Stand: 26.08.2026
Bestimmt der Wahlleiter einen Beauftragten zur Entgegennahme der Verzichtserklärung gemäß § 38 des Gesetzes, so soll der Auftrag hierzu schriftlich erteilt und der Niederschrift eine amtlich beglaubigte Abschrift des Beauftragungsschreibens beigefügt werden.