Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 42 Vermerk über die Stimmabgabe
Stand: 26.08.2026
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (§ 11 Abs. 2 Satz 3).