Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der …§ 37
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/37#abs-1 (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/37#abs-2 (2) Bei der Wiederholung wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/37#abs-3 (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26519/37#abs-4 (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.