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Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Land Nordrhein-Westfalen§ 8
Stand: 26.08.2026
Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, Grundstücke, die ihm nach der Errichtung des Verbandes aus dem früheren Domanialvermögen des Landes Lippe gesetzlich unmittelbar zufallen, oder die es bevorzugt zu erwerben in der Lage ist, auf den Landesverband zu übertragen.