Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Art 92 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden Landtags beträgt vier Jahre zehn Monate.