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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Art 76

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/76#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/76#abs-2 (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26486/76#abs-3 (3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Sechster Abschnitt - Die Verwaltung

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