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Allgemeines Berggesetz§ 65
Stand: 26.08.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/65#abs-2 (2) Das Oberbergamt kann den Bergwerkseigentümer nach dessen Vernehmung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten auffordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe des sechsten Titels androhen.