Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 54
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/54#abs-1 (1) Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/54#abs-2 (2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden eines früheren Bergbaus.