Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 32
Stand: 26.08.2026
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse (§ 31) durch die Entscheidung der Bergbehörde oder des ordentlichen Gerichts beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Verleihungsurkunde aus.