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Allgemeines Berggesetz

§ 235d

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/235d#abs-1 (1) Die ... Hypothekengläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur ihres Anspruchs gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/235d#abs-2 (2) Dieses Recht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht und binnen derselben drei Monate muß dem Oberbergamt die erfolgte Klageerhebung nachgewiesen werden. Der eingeklagte Anspruch muß laufend gerichtlich weiter verfolgt werden. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften zieht den Verlust des Rechts nach sich.

§ 235c § 235e