Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeines Berggesetz
Allgemeines Berggesetz§ 226
Stand: 26.08.2026
Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den rechtsrheinischen Landesteilen bestehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertraglichen Vereinbarungen fehlt und nicht in den nachfolgenden §§ 227 bis 239 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen.