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Allgemeines Berggesetz

§ 219

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/219#abs-1 (1) Wird das Eigentum eines Bergwerks, dessen gestrecktes Feld von dem Geviertfelde eines anderen Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten Titel dieses Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigentümer des anderen Bergwerks, welchen die Bergbehörde von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen hat, ein binnen vier Wochen nach dieser Mitteilung auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des gestreckten Feldes mit seinem Geviertfelde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26481/219#abs-2 (2) Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde ausgesprochen.

§ 218 § 220