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Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art 30

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26476/30#abs-1 (1) Mit Ausnahme fester Geldrenten können beständige Abgaben und Leistungen einem Grundstück als Reallasten nicht auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26476/30#abs-2 (2) Eine neu auferlegte Geldrente ist der Eigentümer nach vorgängiger sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrag abzulösen berechtigt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Es kann jedoch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der fünfundzwanzigfache Betrag der Rente nicht festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26476/30#abs-3 (3) Vertragsmäßige Bestimmungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind unwirksam, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines Vertrags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26476/30#abs-4 (4) Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt.

Verteilung von Reallasten

Art 29 Art 31