Gesetze / Landesrecht Bayern / Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

NWFreiV

§ 4 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NWFreiV/4#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag oder um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten, für Einzelfälle oder für bezeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser festsetzen. Die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung der Gebiete entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NWFreiV/4#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann, soweit nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wird, im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach § 3 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 3 § 5