Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Naturschutzbeiräteverordnung
NSchBV§ 1 Berufung der Beiratsmitglieder
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSchBV/1#abs-1 (1) In die Beiräte sind Bürger zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind (§ 35 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes). Fachkundig ist ein Bürger, wenn er besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Ökologie, der Landschaftspflege, der Landschaftsplanung oder auf verwandten Gebieten besitzt. Die Erfahrung setzt in der Regel neben guten Ortskenntnissen eine längere, erfolgreiche Tätigkeit für den Naturschutz und die Landschaftspflege voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSchBV/1#abs-2 (2) Für jedes Beiratsmitglied soll ein Stellvertreter berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NSchBV/1#abs-3 (3) Bei der Auswahl der Beiratsmitglieder und der Stellvertreter ist auf eine ausgewogene Vertretung der in Absatz 1 genannten Fachdisziplinen hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NSchBV/1#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Bürger in den Beirat berufen werden, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der berufenden Naturschutzbehörde haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NSchBV/1#abs-5 (5) Bedienstete des Landkreises oder der kreisfreien Stadt dürfen nicht dem Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde, Bedienstete des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums nicht dem Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde angehören.