Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
NSGPBRV§ 6 Schutzzweck des Bereiches III
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSGPBRV/6#abs-1 (1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSGPBRV/6#abs-2 (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NSGPBRV/6#abs-3 (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung