Gesetze / Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“
NSGDgbV§ 3 Schutzzweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NSGDgbV/3#abs-1 (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes und der Vielfalt seiner für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensgemeinschaften und Arten sowie der Funktion der Doggerbank als trennende geologische Struktur zwischen der nördlichen und südlichen Nordsee.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NSGDgbV/3#abs-2 (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NSGDgbV/3#abs-3 (3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NSGDgbV/3#abs-4 (4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NSGDgbV/3#abs-5 (5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung