Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999

NRWBayWPrVersWStV

§ 9 Leistungen des Versorgungswerkes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/9#abs-1 (1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Hinterbliebenenrente;

4. Erstattung von Beiträgen;

5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;

7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/9#abs-2 (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 8 § 10