Gesetze / Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

NPNordSBefV

§ 4

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NPNordSBefV/4#abs-1 (1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Zeit von drei Stunden nach bis drei Stunden vor Tidehochwasser zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NPNordSBefV/4#abs-2 (2) Es ist untersagt, die auf Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke liegenden Seehundschutzgebiete sowie Brut- und Mausergebiete der Vögel während bestimmter, in den amtlichen Seekarten (§ 1 Abs. 2) enthaltener Schutzzeiten zu befahren; ausgenommen sind Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NPNordSBefV/4#abs-3 (3) Auf den Bundeswasserstraßen in den jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung dürfen durch Maschinenkraft angetriebene Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten. Es ist untersagt, die in Satz 1 bezeichneten Bundeswasserstraßen mit motorisierten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder sonstigen motorisierten Wassersportgeräten zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport zu betreiben.

§ 3 § 5