Gesetze / Neubaumietenverordnung 1970
NMV 1970§ 32 Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
Stand: 10.06.2019
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der zulässigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Aufwendungen auf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche Umstände gleich, die ein Rechtsvorgänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.