Gesetze / Neubaumietenverordnung 1970
NMV 1970§ 21 Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/21#abs-1 (1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/21#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der Wasserversorgung sind zunächst die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt. Die verbleibenden Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien Rechnung trägt, umgelegt werden. Wird der Wasserverbrauch, der mit der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt, für alle Wohnungen eines Gebäudes durch Wasserzähler erfaßt, hat der Vermieter die auf die Wohnungen entfallenden Kosten nach dem erfaßten unterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien umzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NMV%201970/21#abs-3 (3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage sowie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die Kosten sind mit dem Maßstab nach Absatz 2 umzulegen.
Änderungsverlauf
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13.07.1992 Ausfertigung
§ 21 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1992 (BGBl. I 1250)
BGBl. 1992 I S. 1250
BGBl. 1992 I S. 1250
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