Gesetze / Netto-Leerverkaufspositionsverordnung
NLPosV§ 6 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/6#abs-1 (1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 hat die Kontaktperson die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“ (Meldeverfahren) zu beantragen. Für die Zulassung sind folgende Schritte erforderlich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/6#abs-2 (2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Meldeverfahren elektronisch abgesendet worden ist, kann das Meldeverfahren vorläufig genutzt werden. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem Positionsinhaber und seiner Kontaktperson mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/6#abs-3 (3) Werden der Positionsinhaber und seine Kontaktperson zum Meldeverfahren zugelassen, übermittelt ihnen die Bundesanstalt die BaFin-ID, die sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/6#abs-4 (4) Erfolgt keine Zulassung, wird der Zugang gelöscht und die Kontaktperson sowie der Positionsinhaber erhalten eine entsprechende Mitteilung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/6#abs-5 (5) Gibt eine meldende Person im Sinne des § 11 Absatz 1 die Mitteilung ab, werden die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 dem Positionsinhaber und der Kontaktperson dieser meldenden Person übermittelt.