Gesetze / Netto-Leerverkaufspositionsverordnung

NLPosV

§ 11 Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/11#abs-1 (1) Der Positionsinhaber kann seine Mitteilungen und Veröffentlichungen auf eigene Kosten auch durch einen externen Dritten (meldende Person) vornehmen lassen, wenn die meldende Person geeignet im Sinne des § 12 ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/11#abs-2 (2) Die meldende Person hat der Bundesanstalt und dem Betreiber des Bundesanzeigers die zu ihrer Identifikation notwendigen Daten zu übermitteln und ihrerseits eine natürliche Person als Kontaktperson zu benennen. Die §§ 3, 4 und 9 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/11#abs-3 (3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ausschließlich das elektronische Meldeverfahren zu nutzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/11#abs-4 (4) Die meldende Person hat der Bundesanstalt oder dem Betreiber des Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Positionsinhaber nach § 3 Absatz 2 oder 3 und ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Aus dem Bestätigungsschreiben muss hervorgehen, dass der Positionsinhaber ermächtigt ist, Mitteilungen abzugeben oder Veröffentlichungen zu veranlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/11#abs-5 (5) Die Benennung mehrerer Kontaktpersonen durch die meldende Person ist nur für die Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt zulässig.

§ 10 § 12